WEG-Recht & Eigentümerversammlung
Von Florian Becker

# Vermietung der Eigentumswohnung: Pflichten gegenüber der WEG
Eine Eigentumswohnung zu vermieten ist erlaubt und üblich — doch als vermietender Eigentümer bleiben Sie Teil der Gemeinschaft und tragen Pflichten ihr gegenüber. Wer diese kennt, vermeidet Ärger mit Miteigentümern und mit dem eigenen Mieter. Dieser Beitrag fasst zusammen, worauf Sie als vermietender Eigentümer achten sollten.
## Vermieten dürfen Sie grundsätzlich
Die Vermietung der eigenen Wohnung gehört zum Kern Ihres Sondereigentums. Ein generelles Vermietungsverbot kann die Gemeinschaft Ihnen in der Regel nicht durch einfachen Beschluss auferlegen. Allerdings: Sie bleiben gegenüber der WEG für den ordnungsgemäßen Gebrauch Ihrer Wohnung und der gemeinschaftlichen Flächen verantwortlich — auch für das Verhalten Ihres Mieters.
## Ihre wichtigsten Pflichten gegenüber der WEG
### Hausgeld weiterhin zahlen
Das **Hausgeld schulden Sie als Eigentümer**, nicht Ihr Mieter. Auch wenn Sie umlagefähige Kosten über die Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergeben, bleibt die Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinschaft bei Ihnen. Sonderumlagen und Beiträge zur Erhaltungsrücklage tragen ebenfalls Sie.
### Hausordnung weitergeben
Sie sind verpflichtet, die **Hausordnung** der WEG an Ihren Mieter weiterzugeben und in den Mietvertrag einzubeziehen. Erst dadurch wird sie für den Mieter verbindlich. Verstößt der Mieter dauerhaft gegen die Hausordnung, kann die Gemeinschaft sich an Sie als Eigentümer wenden.
### Für ordnungsgemäßen Gebrauch sorgen
Sie haften der Gemeinschaft gegenüber dafür, dass die Wohnung und die mitgenutzten Gemeinschaftsflächen ordnungsgemäß genutzt werden. Bei Beschwerden über Lärm, Müll oder Beschädigungen sind Sie der Ansprechpartner — und müssen gegebenenfalls auf Ihren Mieter einwirken.
### Beschlüsse umsetzen
Beschlüsse der Versammlung — etwa zu Wartungszugängen, Schließsystemen oder Erhaltungsmaßnahmen — müssen Sie auch dann umsetzen, wenn Ihre Wohnung vermietet ist. Sie sorgen dafür, dass Ihr Mieter den notwendigen Zugang gewährt.
## Was Sie an den Mieter weitergeben können
Viele laufende Kosten sind umlagefähig und können über die Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden — etwa Kosten für Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Hausreinigung oder Hausmeister. Nicht umlagefähig sind dagegen typischerweise **Verwaltungskosten** und die **Erhaltungsrücklage**. Eine saubere Trennung in der WEG-Abrechnung ist hier die Grundlage für eine korrekte Betriebskostenabrechnung gegenüber Ihrem Mieter.
## Informationsfluss sicherstellen
Als vermietender Eigentümer sind Sie auf eine gute Verwaltung angewiesen: Sie müssen wissen, welche Beschlüsse gefasst wurden, welche Kosten umlagefähig sind und wann Wartungen anstehen. Fehlt dieser Informationsfluss, drohen Fehler in Ihrer eigenen Betriebskostenabrechnung — und Streit mit dem Mieter.
## Wie Heimdal Hausverwaltung vermietende Eigentümer unterstützt
Bei Heimdal Hausverwaltung erhalten vermietende Eigentümer über das digitale Eigentümerportal jederzeit Zugriff auf Beschlüsse, Hausordnung, Abrechnungen und Belege. Wir weisen umlagefähige Kosten in der Jahresabrechnung klar aus, sodass Sie Ihre Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter sauber und fristgerecht erstellen können. Über Beschlüsse, die den Wohnungszugang betreffen, informieren wir frühzeitig. Ein fester Ansprechpartner beantwortet Ihre Fragen verbindlich innerhalb von 48 Stunden. So erfüllen Sie Ihre Pflichten gegenüber der WEG, ohne den Überblick zu verlieren.
## Fazit
Als vermietender Eigentümer dürfen Sie Ihre Wohnung grundsätzlich frei vermieten — bleiben aber gegenüber der WEG voll in der Verantwortung: Sie zahlen das Hausgeld, geben die Hausordnung weiter, sorgen für ordnungsgemäßen Gebrauch und setzen Beschlüsse um. Ein klarer Informationsfluss von der Verwaltung ist dabei die Grundlage, um auch Ihre Pflichten gegenüber dem Mieter sauber zu erfüllen.
*Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Zu mietrechtlichen Fragen und zur Umlagefähigkeit im Einzelfall ziehen Sie bitte fachkundigen Rat hinzu.*
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