Energie & Modernisierung
Von Florian Becker

Kaum ein Thema sorgt in Eigentümerversammlungen derzeit für so viele Nachfragen wie das Balkonkraftwerk. Steckersolargeräte sind günstig geworden, schnell montiert und senken spürbar den Netzbezug. Gleichzeitig hängen sie an der Fassade und berühren damit das Gemeinschaftseigentum. Seit einer Gesetzesänderung im Oktober 2024 ist die Rechtslage deutlich klarer als noch vor zwei Jahren. Dieser Beitrag ordnet ein, worauf Eigentümer und Verwaltungsbeiräte achten sollten.
Warum das Balkonkraftwerk die WEG etwas angeht
Ein Balkonkraftwerk – korrekt: Steckersolargerät – besteht aus ein bis zwei Solarmodulen, einem Wechselrichter und einer Steckverbindung zur Wohnungssteckdose. Der erzeugte Strom fließt direkt in den eigenen Haushalt.
WEG-rechtlich ist die Montage an Balkonbrüstung, Fassade oder Dachterrasse eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG, weil sie in das Gemeinschaftseigentum eingreift. Das gilt auch dann, wenn der Balkon dem Sondernutzungsrecht eines Eigentümers unterliegt: Brüstung und Außenwand bleiben Gemeinschaftseigentum. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist deshalb erforderlich. Wer einfach montiert, riskiert einen Rückbauanspruch der Gemeinschaft – ein vermeidbarer und meist teurer Konflikt.
Die Gesetzesänderung 2024: Steckersolar ist privilegiert
Seit Oktober 2024 zählt das Steckersolargerät zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Abs. 2 WEG – in einer Reihe mit Barrierefreiheit, E-Ladestation, Einbruchschutz und Glasfaseranschluss. Für Mieter gilt eine vergleichbare Regelung in § 554 BGB.
Die praktische Folge ist erheblich: Ein Eigentümer hat einen Anspruch auf Gestattung. Die Gemeinschaft kann das Balkonkraftwerk nicht mehr pauschal ablehnen, etwa mit dem Argument, es störe das einheitliche Erscheinungsbild. Was die WEG weiterhin darf, ist über die Art der Durchführung zu entscheiden: Befestigungsart, Position, Farbe des Rahmens, Nachweise zur Statik, Anforderungen an den Elektroanschluss. Die Grenze liegt dort, wo Auflagen so streng werden, dass sie den Anspruch faktisch aushöhlen.
Wichtig bleibt: Der Anspruch ist kein Freibrief. Es braucht einen Antrag an die Hausverwaltung und einen Beschluss – nur eben keine Zustimmung im Sinne eines freien Ermessens mehr.
Wer die Kosten trägt
Die Kostenregel ist eindeutig: Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt derjenige Eigentümer die Kosten, der die Maßnahme verlangt hat. Anschaffung, Montage, Statiknachweis, spätere Wartung und der Rückbau gehen also zulasten des Antragstellers, nicht der Gemeinschaft. Nutzen darf den Strom entsprechend auch nur er.
Sinnvoll ist, diese Punkte im Beschluss ausdrücklich festzuhalten – einschließlich der Frage, wer für Schäden an der Fassade haftet und wer die Anlage im Fall eines Eigentümerwechsels übernimmt oder zurückbaut.
Technik und Anmeldung: Das gilt seit dem Solarpaket I
Mit dem Solarpaket I wurden die Rahmenbedingungen im Mai 2024 spürbar vereinfacht:
Leistungsgrenzen: Der Wechselrichter darf bis zu 800 Voltampere einspeisen, die installierte Modulleistung bis zu 2.000 Watt Peak betragen.
Anmeldung: Es genügt die vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur mit wenigen Angaben. Die frühere zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist entfallen.
Zähler: Ein alter, rückwärtsdrehender Ferraris-Zähler wird übergangsweise geduldet; der Netzbetreiber tauscht ihn später gegen einen Zweirichtungszähler.
Stecker: Der Anschluss über eine haushaltsübliche Schuko-Steckdose wird in der Praxis geduldet; eine Energiesteckdose gilt weiterhin als die technisch sauberere Lösung.
Unabhängig davon sollten Beiräte auf drei Punkte bestehen: eine sichere, absturzgeprüfte Befestigung, einen ordnungsgemäßen Stromkreis ohne Mehrfachsteckdosen und eine kurze Information an den Gebäudeversicherer. Viele Versicherer schließen Steckersolargeräte mittlerweile ein, wollen aber davon wissen.
Ein Rahmenbeschluss spart der WEG viel Arbeit
Statt jeden Einzelfall neu zu verhandeln, empfiehlt sich ein Rahmenbeschluss: Die Versammlung legt einmalig fest, unter welchen Bedingungen Steckersolargeräte zulässig sind – zulässige Montagearten, maximale Modulgröße, Rahmenfarbe, Nachweis der Elektrofachkraft, Meldepflicht gegenüber der Hausverwaltung, Kostentragung und Rückbaupflicht.
Das schafft Gleichbehandlung, nimmt Diskussionen aus der Versammlung heraus und gibt der Hausverwaltung eine klare Grundlage. Für Eigentümer bedeutet es Planungssicherheit, weil sie schon vor dem Kauf wissen, was erlaubt ist.
Fazit
Das Balkonkraftwerk ist vom Streitthema zum Regelfall geworden. Eigentümer haben seit 2024 einen Anspruch auf Gestattung, die Gemeinschaft steuert das Wie, und der Antragsteller trägt die Kosten. Wer als Beirat frühzeitig einen sauberen Rahmenbeschluss auf die Tagesordnung setzt, verhindert Wildwuchs an der Fassade und langwierige Einzelfalldebatten.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten Vorhaben sollten Sie Ihre Teilungserklärung prüfen und im Zweifel fachkundigen Rat einholen.
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