WEG-Recht & Eigentümerversammlung
Von Florian Becker

# Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung — was gilt heute?
Früher war es ein Dauerärgernis: Zu wenige Eigentümer erschienen, die Versammlung war nicht beschlussfähig, alles musste vertagt werden. Mit der WEG-Reform 2020 hat sich das grundlegend geändert. Dieser Beitrag erklärt, was heute gilt — und warum die früher gefürchtete „Beschlussunfähigkeit" weitgehend der Vergangenheit angehört.
## Die alte Regel: das 50-Prozent-Quorum
Vor der Reform galt: Die Versammlung war nur beschlussfähig, wenn die anwesenden oder vertretenen Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentierten. Wurde dieses Quorum verfehlt, musste eine zweite Versammlung einberufen werden — die dann unabhängig von der Anwesenheit beschlussfähig war. Das kostete Zeit, Geld und Nerven, gerade in kleinen WEGs, in denen oft nur wenige Eigentümer erschienen.
## Die neue Regel: Beschlussfähig unabhängig von der Anwesenheit
Seit dem 1. Dezember 2020 ist die Eigentümerversammlung **unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beschlussfähig**. Das frühere 50-Prozent-Quorum wurde gestrichen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung kann also wirksam beschließen, selbst wenn nur ein Bruchteil der Eigentümer teilnimmt.
Das ist eine erhebliche Vereinfachung. Eine Vertagung wegen zu geringer Beteiligung ist nicht mehr nötig. Entscheidungen können in einem Termin getroffen werden.
## Was das in der Praxis bedeutet
Die neue Regel bringt Vorteile — und eine wichtige Konsequenz:
- **Vorteil:** Versammlungen sind handlungsfähig, auch wenn viele Eigentümer fehlen. Keine zweite Einladung, kein Verzug bei dringenden Entscheidungen.
- **Konsequenz:** Wer nicht teilnimmt und auch keine Vollmacht erteilt, überlässt die Entscheidung den Anwesenden. Beschlüsse, die in der Versammlung mit den nötigen Mehrheiten gefasst werden, gelten für alle — auch für die Abwesenden.
Daraus folgt ein klarer Rat: **Nehmen Sie teil oder erteilen Sie eine Vollmacht.** Wer mitentscheiden will, muss vertreten sein.
## Mehrheiten sind nicht gleich Beschlussfähigkeit
Wichtig ist die Unterscheidung: Beschlussfähigkeit und Mehrheit sind zwei verschiedene Dinge. Die Versammlung ist heute praktisch immer beschlussfähig — aber für einen wirksamen Beschluss braucht es trotzdem die jeweils erforderliche **Mehrheit der abgegebenen Stimmen**. Die meisten Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Maßgeblich sind dabei die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der Anwesenden und Vertretenen.
## Warum die Einladung jetzt umso wichtiger ist
Wenn die Versammlung unabhängig von der Anwesenheit beschließen kann, gewinnt die ordnungsgemäße Einladung an Bedeutung. Sie ist die Grundlage dafür, dass alle Eigentümer die Chance hatten, teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Fehler bei Frist, Form oder Tagesordnung können einen Beschluss anfechtbar machen.
Bei Heimdal Hausverwaltung legen wir deshalb besonderen Wert auf die formgerechte Vorbereitung: fristgerechte Einladung in Textform, präzise Tagesordnung, beigefügte Beschlussvorlagen und ein Vollmachtsformular für verhinderte Eigentümer. Über das Eigentümerportal stehen alle Unterlagen rechtzeitig digital bereit. So ist sichergestellt, dass jede Entscheidung auf einer sauberen Grundlage steht — und Abwesende sich bewusst vertreten lassen können.
## Fazit
Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ist seit der Reform kein Hindernis mehr: Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anwesenheit beschlussfähig. Das macht WEGs handlungsfähig — verlagert aber die Verantwortung auf jeden Einzelnen, teilzunehmen oder eine Vollmacht zu erteilen. Eine sorgfältige Einladung bleibt die entscheidende Voraussetzung für rechtssichere Beschlüsse.
*Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung konkreter Beschlüsse und Mehrheiten ziehen Sie im Zweifel fachkundigen Rat hinzu.*
**Sie wollen sicher sein, dass Beschlüsse in Ihrer WEG sauber zustande kommen?** In einem kostenlosen Erstgespräch zeigen wir, wie wir Versammlungen formgerecht vorbereiten — unverbindlich. [Erstgespräch anfragen]
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