Verwalterwechsel
Von Florian Becker

Hausverwaltung abberufen per Eigentümerbeschluss
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihre Verwaltung beenden will, führt der Weg über die Eigentümerversammlung. Die Abberufung ist der Akt, mit dem die Gemeinschaft das Amt der Verwaltung beendet. Dieser Beitrag erklärt, wie die Abberufung grundsätzlich funktioniert, was in den Beschluss gehört und worauf Sie achten sollten.
Abberufung und Vertragskündigung: zwei Dinge
Wichtig zum Verständnis: Die Abberufung beendet das Amt (die Bestellung), die Kündigung beendet den Verwaltervertrag. Beide Ebenen sind getrennt. In der Praxis werden sie meist gemeinsam behandelt — die Gemeinschaft beruft die Verwaltung ab und beendet zugleich den Vertrag. Wie sich beides zeitlich verhält, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Die Abberufung ist jederzeit möglich
Nach geltendem Wohnungseigentumsrecht kann die Verwaltung grundsätzlich jederzeit abberufen werden. Ein besonderer Grund ist für die Abberufung selbst nicht zwingend erforderlich. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Vergütungsanspruch aus dem Vertrag fortbesteht — das richtet sich nach den vertraglichen Regelungen und danach, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
Schritt für Schritt zur Abberufung
1. Tagesordnungspunkt fristgerecht aufnehmen
Die Abberufung muss als eigener Punkt auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt und mit der Einladung angekündigt werden. Nur ordnungsgemäß angekündigte Beschlüsse sind nicht aus formalen Gründen angreifbar. Sinnvoll ist, im selben Zug die Bestellung der neuen Verwaltung vorzusehen, um eine Lücke zu vermeiden.
2. Beschlussantrag klar formulieren
Der Antrag sollte eindeutig sein, etwa: „Die Verwaltung [Bezeichnung] wird mit Wirkung zum [Datum] abberufen. Der Verwaltervertrag wird zum [Datum] gekündigt." Klare Daten verhindern spätere Auslegungsstreitigkeiten.
3. In der Versammlung abstimmen
Über die Abberufung wird mit der erforderlichen Mehrheit abgestimmt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt in der Regel. Achten Sie auf Beschlussfähigkeit und eine korrekte Auszählung.
4. Sauber protokollieren
Das Versammlungsprotokoll dokumentiert den Beschluss. Der Beschlusstext ist die Grundlage, auf die sich Banken, Versorger und die neue Verwaltung berufen. Ungenaue Protokolle sind eine häufige Fehlerquelle.
5. Abberufung und Kündigung erklären
Nach der Versammlung wird die bisherige Verwaltung schriftlich und nachweisbar über die Abberufung informiert und — soweit nötig — der Vertrag gekündigt. Gleichzeitig wird die Herausgabe aller Unterlagen angefordert.
Typische Fehler bei der Abberufung
TOP nicht angekündigt: Ein nicht angekündigter Beschluss ist angreifbar.
Kein Nachfolger bestellt: Es entsteht eine Verwaltungslücke.
Unklare Daten: Ohne konkrete Wirkungstermine bleibt offen, ab wann wer zuständig ist.
Vertragsfolgen übersehen: Abberufung beendet das Amt, klärt aber nicht automatisch alle Vergütungsfragen.
Was nach der Abberufung passiert
Mit der Bestellung der neuen Verwaltung beginnt die Übergabe: Konten werden umgestellt, Vollmachten neu erteilt, Unterlagen übergeben und in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Eine erfahrene neue Verwaltung steuert diesen Prozess für die Gemeinschaft.
So unterstützen wir Sie
Heimdal Hausverwaltung begleitet die Abberufung und übernimmt den anschließenden Wechsel „done-for-you" — von der Korrespondenz mit der bisherigen Verwaltung bis zur Übergabe der Unterlagen. So bleibt der Beirat handlungsfähig, ohne sich in Formalien zu verlieren.
Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für die rechtssichere Formulierung von Abberufungs- und Kündigungsbeschlüssen sowie zur Frage fortbestehender Vergütungsansprüche ziehen Sie im Zweifel fachkundigen Rat hinzu.
Sie planen die Abberufung Ihrer Verwaltung? In einem kostenlosen Erstgespräch (Wechsel-Check) zeigen wir Ihnen den geordneten Ablauf für Ihre WEG — unverbindlich. [Erstgespräch anfragen]
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